Questa pagina utilizza cookies per facilitare il vostro utilizzo della website. Per maggiori informazioni

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ait-deutschland GmbH gültig ab dem 01.01.2015

GÜLTIG AB DEM 01.01.2015

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ait-deutschland GmbH (im Weiteren: ait) gelten für die Geschäftsbereiche und Marken:

  • ait-deutschland GmbH
  • alpha innotec
  • KKT chillers
  • NOVELAN

 

1.2 Sie gelten gegenüber Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens.


1.3 Die Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der ait (einschließlich Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und Beratungen).


1.4 Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie sind ausgeschlossen, es sei denn, ait hat sie schriftlich anerkannt.


1.5 Angebote von ait sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen der Vertreter oder Beauftragten von ait werden erst durch schriftliche Bestätigung für ait rechtsverbindlich.


1.6 Die zu Angeboten oder Aufträgen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht von ait ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen, die die Hersteller allgemein in der Konstruktion oder Ausstattung vornehmen, berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt von der Bestellung. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.


1.7. Die Angebote mit sämtlichen Anlagen bleiben Eigentum der ait, sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung Dritten nicht übergeben werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Auftrages an ait zurückzusenden oder auf Anforderung der ait nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Ingenieure zu vergüten. Missbrauch verpflichtet zu Schadenersatz.


1.8 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

 

2. Preise

2.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. Lager einschließlich Originalverpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.


2.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behält sich ait eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen bis zu 12 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, hat ait das Recht, sich innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.


2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten die am Liefertag gültigen Preise der ait.


2.4 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.


2.5 Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen sind nach gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.


3.2. Soweit Zahlungsbedingungen nicht schriftlich vereinbart wurden, sind die Rechnungen bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem ait über den Betrag verfügen kann.


3.3. Kundendienstrechnungen und sonstige Dienstleistungsrechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.


3.4 Scheckzahlungen werden nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Annahme im Einzelfall entgegengenommen.


3.5 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.


3.6 Bei Zahlungsverzug berechnet ait Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist ait berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung durchzuführen. Kommt ein Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann ait die gesamte Restforderung sofort fälligstellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.


3.7 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtlichen Forderungen der ait – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem ist ait berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.


3.8 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Es ist ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.


3.9 Im Falle der Vereinbarung von Montageleistungen gilt zusätzlich:


3.9.1 Sind die Montagekosten im Preis von ait inbegriffen, so hat der Kunde in jedem Fall die Verlegung und den Anschluss von Elektrizitätsleitungen zur Maschine, Schaltern und Lichtquellen und Wasserzu- und -ableitungen auf eigene Kosten zu übernehmen. Das gleiche gilt für die notwendigen Klempner-, Maler- und Tischlerarbeiten, Maurer- und Durchbrucharbeiten, die Bereitstellung von Maschinenfundamenten, Podesten oder Konsolen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Monteure gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise der Angebote gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage sowie für ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung.


3.9.2 Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Kunden, so sind die der ait hierdurch entstehenden Mehrkosten, die Wartezeit der Monteure und die Monteurauslöse nach den jeweils gültigen Sätzen von dem Kunden gesondert zu vergüten. Arbeiten, die im Angebotsumfang nicht enthalten sind, sind vom Kunden zu beauftragen und werden ihm ebenfalls nach den tatsächlich anfallenden Lohn- und Materialanteilen berechnet.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Lieferungen von ait erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware).

Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus den Warenlieferungen getilgt hat. Die Einstellung einzelner Forderungen in einen laufenden Kontokorrent sowie die Saldoziehung und dessen Anerkennung berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.


4.2 Be- und Verarbeitung von ait gelieferter, noch in Eigentum von ait stehender Ware erfolgt stets in Auftrag der ait, ohne dass für ait Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von ait gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache an ait ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.


4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.


4.4 Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind ait sofort zu melden. Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat der Kunde ait unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht der ait sowohl Dritten als auch ait gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist ait eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.


4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist ait berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und ait selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an ait sowie dazu verpflichtet, ait die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.


4.6 Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an ait ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.


4.7 Bei Weiterveräußerung gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat.


4.8 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung der Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert der ait-Rechnungen.


4.9 Der Kunde ist zur Einziehung der an ait abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden kann ait die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde ait die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. ait ist auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an ait aufzufordern.


4.10 Übersteigt der realisierbare Wert der ait nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert der ait-Forderungen um mehr als 10 %, so ist ait auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach Wahl von ait verpflichtet.

 

5. Lieferung

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager für Rechnung des Kunden unfrei, und zwar bei Versand per Lkw bis zur Verwendungsstelle, nicht abgeladen, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist auf für Lastkraftfahrzeuge witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich.


5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind der Wahl von ait überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. ait ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.


5.3 Sofern die Frachtkosten von ait übernommen werden, sind erkennbare Transportschäden unverzüglich bei Ablieferung vom Kunden auf den Frachtpapieren zu vermerken. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden müssen spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt werden, sonst wird die einwandfreie Ablieferung vermutet.

 

6. Lieferzeit und Lieferungshindernisse

6.1 Lieferzeitangaben gelten als nur annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der ait-Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. Lager.


6.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so ist ait nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.


6.3 Bei Liefergegenständen, die ait nicht selbst herstellt, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Nichtbelieferung ist durch ait zu vertreten.


6.4 Ereignisse höherer Gewalt oder andere unverschuldeter Beeinträchtigungen unserer Liefermöglichkeiten verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen ait, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Transportbehinderungen, Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, Betriebsstörungen oder sonstige von ait nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die ait die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich ait im Lieferverzug befindet, es sei denn, ait hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten.


6.5 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, ait zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob ait zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen ait liefern will. Gibt ait keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.


6.6 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist ait berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.


6.7 Im Falle der Vereinbarung von Montageleistungen gilt zusätzlich:

Der Kunde trifft auf seine Kosten die etwa notwendig werdenden Vereinbarungen mit der Baupolizei, der Gewerbeaufsicht, dem Technischen Überwachungsverein, den Elektrizitäts- und Wasserwerken sowie die eventuell notwendig werdenden Radio- und Fernseh-Schutzvorrichtungen. Ferner sorgt er auf seine Kosten für einwandfreie Zufahrtswege und Einbringungsmöglichkeiten an der Baustelle bis einschließlich Aufstellungsort der verschiedenen Teile einer Anlage.

 

7. Rücknahme

Die Rücknahme von Material aus Lieferungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

8. Mängelansprüche

8.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.


8.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als ait die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt hat. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat ait nur einzustehen, wenn ait sie veranlasst hat. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch ait veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.


8.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie ait nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind ait unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Ziffer 5.3 bleibt unberührt.


8.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, wird ait den Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat ait oder deren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so ist ait von der Mängelhaftung befreit.


8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer ait vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.


8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer 8.4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 8.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.


8.7 Schäden, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften und Bedingungen der ait für Installation, Montage, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs-, Stromarten und -spannungen, durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße oder ohne Einwilligung von ait vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter entstehen, begründen keine Mängelansprüche. Das Gleiche gilt bei Nichtbeachtung der VDI-Richtlinie 2035 zur Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen, Überlastung, Korrosion und bei Schäden an Wasser/Wasser-Wärmepumpenanlagen, die aufgrund von Verockerung sowie den Einsatz von nicht geeignetem Wasser entstanden sind, es sei denn, ait haftet für derartige Schäden aus Ziffer 9.


8.8 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfristen.


8.9 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ait sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


8.10 Von ait gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktion, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung der Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, wird ait den Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung von mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).


8.11 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängel sind ausgeschlossen.


8.12 Sofern ait auf besonderen Wunsch des Kunden über die Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen hat, haftet ait hierfür nur insoweit, als ait nachweislich fehlerhafte Planungshilfe nach eigener Wahl berichtigt oder neu erbringt. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit ait nicht gemäß Ziffer 9 haftet.

 

9. Haftung

9.1 Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haftet ait nur:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
  • nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen


9.2 Darüber hinaus haftet ait wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.


9.3 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ait.


9.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma ait und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


10.2 Der Geschäftssitz der ait ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

11. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen ait und dem Kunden unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder anfechtbar ist oder wird, sind die übrigen Bestimmungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.

 

Datenschutzhinweis

ait weist die Kunden darauf hin, dass ait – ausschließlich zu Geschäftszwecken wie z.B. zur Bearbeitung von Bestellungen, Versendung von Werbeunterlagen und sonstigen Anfragen (z.B. Gewährleistungsanfragen) – personenbezogene Daten der Kunden mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Im Rahmen der Auftragsabwicklung können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und gegebenenfalls Informationen über eine nicht vertragsgemäße Zahlungsabwicklung durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.